Dienstschein (§ 7)
(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich
nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über
die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein)
auszuhändigen.
(2) Der Dienstschein hat insbesondere folgende
Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Dienstgebers;
2. den Namen und die Anschrift des Dienstnehmers;
3. den Beginn des Dienstverhältnisses;
4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das
Ende des Dienstverhältnisses;
5. die Dauer und Kündigungsfrist, den Kündigungstermin;
6. den Dienstort, die vorgesehene Verwendung;
7. die allfällige Einstufung in ein generelles
Schema, die angerechneten Vordienstzeiten;
8. den wesentlichen Inhalt der Dienstpflicht;
9. das Anfangsentgelt (Grundentgelt, weitere
Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen, Zulagen, Prämien), die Fälligkeit
des Entgelts;
10. das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
11. die vereinbarte tägliche oder
wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers;
12. die Bezeichnung der auf den
Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,
Betriebsvereinbarung) und den Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese
zur Einsichtnahme aufliegen;
13. die Bezeichnung und die
Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse.
(3) Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als
einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor Aufnahme der
Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche
Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1. die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit;
2. die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
wenn es nicht in Euro auszuzahlen ist;
3. allenfalls die Bedingungen für die Rückführung
nach Österreich; und
4. die allfällige zusätzliche Vergütung für die
Auslandstätigkeit.
(4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung des
Dienstscheins besteht, wenn
1. die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens
einen Monat beträgt;
2. es sich um eine Gelegenheitsarbeit in der Dauer
von höchstens zwei Monaten handelt;
3. ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt
worden ist, der alle im Abs 2 und 3 genannten Angaben enthält; oder
4. bei Auslandstätigkeit die im Abs 3 genannten
Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
(5) Die Angaben gemäß Abs 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 und
Abs 3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis
geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien
erfolgen.
(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs 2 und 3
ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach
ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung
erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs 5 verwiesen wird.
Anspruch auf
Entgeltfortzahlung (§ 26)
(1) Ist ein Dienstnehmer nach
Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner
Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf
das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt
verlängert sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis
fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und von zwölf Wochen, wenn
es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen
behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und
Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die
aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales gemäß § 12 Abs 4 des Opferfürsorgegesetzes, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund
eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet
werden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten
(Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs gemäß
Abs 1 sind Arbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren
Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die
Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des
Dienstnehmers oder einem Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom
Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen
Krankheit (Unglücksfall) eintritt, ist zunächst ein allfälliger
Restanspruch nach Abs 1 zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer der
Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Abs 1 übersteigt, gebühren
noch 40 vH des Entgelts für die halben Zeiträume nach Abs 1.
(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche
Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste gehindert, ohne
dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht
auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen.
Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen,
wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei
wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen
Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen,
besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines
Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs nach dem ersten
oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer
gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, entsteht ein Anspruch
nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die
Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber
den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs 1.
(6) Im Abs 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet
werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs 5 gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die im Abs 2 genannten
Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer im Abs 2 angeführten
Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe
der gemäß § 45 Abs 1 ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden
Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
Höhe des fortzuzahlenden
Entgelts (§ 27)
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen
bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die
Anspruchsdauer gemäß § 26 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der
Anspruch gemäß § 26 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs 2
gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn keine
Dienstverhinderung eingetreten wäre.
(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, sind
sie mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in
Geld abzulösen, wenn sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt
oder nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen
oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemisst sich das
fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll
gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten.
(6) Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden,
welche Leistungen des Dienstgebers als Entgelt im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen anzusehen sind und welche Berechnungsart für die Ermittlung
der Höhe des Entgelts abweichend von den Bestimmungen der Abs 3 bis 5
anzuwenden ist.
Mitteilungs- und
Nachweispflicht (§ 28)
(1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug
die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen
des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine
Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des
behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der
Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber
zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine
Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche
Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
(2) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des
zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, ist
der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die
Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung
besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen
Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen
Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
(3) In den Fällen des § 26 Abs 2 und 6 hat der
Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie
über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des
die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt
vorzulegen.
(4) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner
Verpflichtungen nach Abs 1 oder 3 nicht nach, verliert er für die Dauer
der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der
Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn
vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen
Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
Beendigung des
Dienstverhältnisses (§ 29)
Wird der Dienstnehmer während einer
Dienstverhinderung gemäß § 26 gekündigt, ohne wichtigen Grund
vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem
vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, bleibt der Anspruch auf
Fortzahlung des Entgelts für die nach § 26 Abs 1 und 5 vorgesehene Dauer
bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
Günstigere Regelungen (§ 30)
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und
Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei
Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 26 Abs 1),
Verschuldensgrad (§ 26 Abs 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 26 Abs 1, 4
und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für
die Anspruchsdauer nach § 26 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen an
Stelle anderer Regelungen.
Entgeltfortzahlung
bei Dienstverhinderung aus wichtigen Gründen (§ 31)
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf
das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens
auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person
betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert
ist.
(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs 1 abweichende
Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträ-ge gelten als
abweichende Regelungen.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind
insbesondere
1. die schwere Erkrankung oder Tod
eines nahen Familienmitgliedes;
2. die notwendige Betreuung eines
Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge
Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt
in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;
3. die eigene Hochzeit oder
Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
4. die Hochzeit oder Begründung
einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder;
5. die Niederkunft der Gattin oder
der eingetragenen Partnerin;
6. das Begräbnis des Gatten, des
eigetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der
Geschwister;
7. das Aufsuchen des Arztes oder
des Zahnbehandlers;
8. die Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche
Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;
9. der Wohnungswechsel;
10. dieTeilnahme an Sitzungen und
Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
11. die Ausübung des Wahlrechts im
Inland.
Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung zur Berufsschulausbildung (§
32)
Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf das Entgelt
auch für die Zeit, in der er durch die Erfüllung seiner gesetzlichen
Berufsschulpflicht oder durch die Teilnahme an den im Rahmen der land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen Fach- oder
Vorbereitungskursen (-lehrgängen), wozu ihm die notwendige Zeit einzuräumen
ist, an der Dienstleistung verhindert ist.
Beendigung des
Dienstverhältnisses (§ 33)
(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit
abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden
durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses
wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Kündigungsfristen (§ 34)
(1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit
eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt
werden.
(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist
auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist
auf zwei Monate, nach 15 Jahren auf drei Monate.
Abfertigung (§ 37)
(1) War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit
ununterbrochen bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt,
so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder dann, wenn
dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung bei demselben Dienstgeber mit einem im § 253c Abs 2
ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird, eine
Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei
vollendeten Dienstjahren 12 vH des Jahresentgelts und erhöht sich bis zum
vollendeten 25. Dienstjahr für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4
vH. Vom vollendeten 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für
jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 vH des Jahresentgelts.
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die
Naturalbezüge (§ 8 Abs 2). Im Fall einer Ablösung der Naturalbezüge in
Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der
Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn
der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein
Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt aber
erhalten, wenn
a) Dienstnehmer
aa) ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension
erforderlichen Altersgrenze,
bb) wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung,
cc) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,
dd) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs 2 des Allgemeinen
Pensionsgesetzes (APG),
ee) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs
3 APG oder
b) weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate
nach der Geburt eines Kindes, nach Annahme eines Kindes, welches das
zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach der
zum Zweck der Adoption erfolgten Übernahme eines solchen Kindes in
unentgeltliche Pflege, bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß §
119 Abs 1 und 4 spätestens sechs Wochen nach deren Beendigung oder während
der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 120, 120a
oder 120g ersetzt.
das
Dienstverhältnis auflösen.
(5) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt weiters
erhalten, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis auflöst
oder mit einem im § 253c Abs 2 ASVG genannten verminderten
Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
(6) Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist
hinsichtlich der Abfertigungsansprüche, die auf Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Wenn der
Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der
Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs 2 ASVG genanntes Ausmaß
eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten
Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(7) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des
Dienstnehmers aufgelöst, gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren
Unterhalt der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich
verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs 1 und 2.
( 8) Abs 4 lit b gilt auch für
männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz
oder Teilzeitbeschäftigung (§§ 129, 129a oder 129g) in Anspruch nehmen.
Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche
Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame
Haushalt mit dem Kind aufgehoben worden ist (§ 128b Abs 8).
(9) Für die Berechnung der Abfertigung bei
Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt folgendes:
1. Für die Berechnung der Höhe der Abfertigung gemäß
Abs 4 lit b und Abs 8 bleiben Zeiten geringfügiger Beschäftigung gemäß
§ 119 Abs 1 letzter Satz und § 128b Abs 2 außer Betracht.
2. Bei Kündigung durch den Dienstgeber,
unverschuldeter Entlassung, begründetem vorzeitigen Austritt oder
einvernehmlicher Auflösung ist für die Ermittlung des Entgelts die volle
Arbeitszeit zugrunde zu legen.
3. Bei Kündigung durch den Dienstnehmer während
einer Teilzeitbeschäftigung
nach den §§ 120,120a, 120g, 129, 129a oder 129g ist für die Berechnung des für die Höhe der
Abfertigung maßgeblichen Jahresentgelts von der in den letzten fünf
Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines
Karenzurlaubes auszugehen.
(10) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von
30 vH des Jahresentgelts nicht übersteigt, mit der Auflösung des
Dienstverhältnisses oder bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei
demselben Dienstgeber unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem
Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs 2 ASVG
genanntes Ausmaß fällig. Der darüber hinausgehende Restbetrag ist,
beginnend mit dem drittfolgenden Monat, in fünf gleichen Teilbeträgen am
Ersten jedes Monats abzustatten.
Freizeit
während der Kündigungsfrist (§ 43)
(1) Bei Kündigung durch den
Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein
Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der
wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs 1 bestehen
nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung hat, wenn eine Bescheinigung über die
vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt
worden ist (§ 10 Abs 7 ASVG).
(3) Abs 2 gilt nicht bei Kündigung
wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende
Regelungen getroffen werden.
Vorzeitige Beendigung des
Dienstverhältnisses von seiten des Dienstnehmers (§ 44)
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es
auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere
dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn
a) der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner
Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit
oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
b) der Dienstgeber das dem Dienstnehmer gebührende
Entgelt schmälert oder vorenthält; wenn die verabreichte Kost oder die
zugewiesene Unterkunft ungesund oder unzureichend ist oder sonstige
wesentliche Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber nicht eingehalten werden;
c) der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine
Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den
Dienstnehmer oder dessen Familienangehörige zuschulden kommen läßt,
oder sich weigert, ihn oder dessen Familienangehörige gegen solche
Handlungen eines Familienangehörigen des Dienstgebers oder eines Mitbeschäftigten
zu schützen;
d) dem Dienstnehmer unvorhergesehene Veränderungen
in seinen Familienverhältnissen
die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne erheblichen Schaden unmöglich
machen;
e) der Dienstgeber den ihm zum Schutz des Lebens, der
Gesundheit oder der Sittlichkeit des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden
Pflichten nicht nachkommt;
f) der Dienstnehmer die für die Alterspension
einschließlich einer vorzeitigen Alterspension erforderliche Altersgrenze
erreicht oder überschritten hat;
g) weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate
nach der Geburt eines Kindes, nach Annahme eines Kindes, welches das erste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach der zum
Zweck der Adoption erfolgten Übernahme eines solchen Kindes in
unentgeltliche Pflege, bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§ 119)
spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung ihren Austritt erklären.
Vorzeitige Beendigung des
Dienstverhältnisses von seiten des Dienstgebers (§ 45)
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es
auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere
dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer
a) sich eines Verbrechens oder einer anderen
strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sicherheit
schuldig macht;
b) sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der
Arbeitszeit dem Trunke ergibt;
c) ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer
den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
d) trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgeht;
e) sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der
Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen
Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden
kommen läßt;
f) Eigentum des Dienstgebers oder dessen
Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich
oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit
des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;
g) die Arbeit beharrlich verweigert;
h) ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung
nach § 81 Abs 3 arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
Rechtsfolgen der
vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 46)
(1) Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne
wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden am
vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet
weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das
Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung
durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Soweit das Entgelt
Naturalbezüge umfaßt, ist deren Wert in Geld zu vergüten, wenn und
insoweit die Naturalleistung nicht möglich ist. Der Dienstnehmer muß
sich auf das Entgelt anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens
der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben
oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Soweit der im Abs 1 genannte Zeitraum drei Monate
nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende
Entgelt ohne Abzug sofort, für den restlichen, über drei Monate
hinausgehenden Zeitraum zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
Schadenersatzpflicht des Dienstnehmers, Entgeltanspruch (§ 47)
(1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft,
steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten
Schadens zu.
(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren
Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf
den entsprechenden Teil des Entgelts zu.
Ersatz bei beiderseitigem
Verschulden (§ 48)
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt
oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, hat der Richter
nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz
gebührt.
Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen (§ 49)
(1) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung
eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 46 und 47 müssen bei
sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem
sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Auf die vom Dienstnehmer auf Grund dieses
Gesetzes gemachten Forderungen finden im Konkurs- und Ausgleichsverfahren
die einschlägigen Bestimmungen der Konkursordnung und der
Ausgleichsordnung Anwendung.
Dienstzeugnis (§ 50)
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung
des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über
die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Kommt der
Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, soll er vom Dienstnehmer auf
diese hingewiesen werden. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch
die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind
unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber.
(2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des
Dienstverhältnisses ein Zeugnis, ist ihm ein solches auf seine Kosten
auszustellen (Interimszeugnis).
(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der
Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit
auszufolgen.
Urlaub (§ 78)
(1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr
ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei
einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich
nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.
(2) Invalide im Sinne der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs
1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, haben für jedes
Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.
(3) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten
sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr
zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem
zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des
Dienstjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein
Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern nicht gesetzlich
ausdrücklich anderes bestimmt wird.
(4) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar
vorangegangenen Dienst-(Lehr-)verhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt
hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des
Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
kann an Stelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer
Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können
unbeschadet der Bestimmung des § 267 vorsehen, dass
a) Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden
Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen
Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat 1/12
des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der
volle Urlaub;
b) ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem
Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende
Teil des Dienstjahres fällt;
c) die Ansprüche der zu Beginn des neuen
Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber beschäftigten
Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden.
Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum
Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten
Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum dem
Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter
Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des
neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im
Umstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender
und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.
Anrechnungsbestimmungen (§ 79)
(1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind
Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren
Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen.
Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch
eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers, durch
einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer
verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind
anzurechnen:
1. die in einem anderen
Dienstverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes 1960 im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als
familieneigene Arbeitskraft (§ 3 Abs 2), sofern sie mindestens je sechs
Monate gedauert hat;
2. die über die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen
allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder
höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes
1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten
vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den
schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch
im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen
Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.
Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember
anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen
Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis
einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl Nr 44/1957) oder eines
entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den
Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen
ist oder, wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
nostrifiziert werden kann;
3. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß
§ 13a Abs 1 oder § 13c Abs 1 des Opferfürsorgegesetzes gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverhältnis
während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grund für das
Urlaubsausmaß zu berücksichtigen ist;
4. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für
eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs 2 des
Entwicklungshilfegesetzes, BGBl Nr 474/1974;
5. Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen
Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.
(3) Zeiten nach Abs 2 Z 1, 4 und 5 sind insgesamt nur
bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z 2 sind
darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren
anzurechnen.
(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, sind sie für
die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.
Verbrauch des Urlaubes (§ 80)
(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen
dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die
Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des
Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß
der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch
entstanden ist, verbraucht werden kann.
(2) Für Zeiträume, während der ein Dienstnehmer
wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der
Dienstleistung verhindert ist oder während der er sonst Anspruch auf
Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der
Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei
Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der
Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.
(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden,
doch muß ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.
(4) Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein für
ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten
Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der
Dauer von mindestens 12 Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate
vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und
dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter
Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung
zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm
vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat während
eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs
Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantritts
die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von
zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese
Frist verlängert sich bei der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß
den §§ 119 Abs 1, 2 und 8, 124 und 128 um jenen Zeitraum, um den die Karenz zehn
Monate übersteigt.
Erkrankung während des
Urlaubes (§ 81)
(1) Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während
des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen
der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das
Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei
Kalendertage gedauert hat.
(2) Übt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes
eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet
Abs 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser
Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreitägiger
Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,
die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die
Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des
Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der
Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder
eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über
Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Erkrankt der Dienstnehmer während eines Urlaubes im
Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung
darüber beigefügt sein, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes
zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung
ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder
ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung
dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen
Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs 1 nicht anzuwenden.
Urlaubsentgelt (§ 82)
(1) Der Dienstnehmer behält während des Urlaubes
den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen
bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
(3) In allen anderen Fällen ist für die
Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt
ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub
nicht angetreten worden wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen
oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das
Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten
Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu
berechnen.
(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der
Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, gebührt ihm an
ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub
fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des
Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten
Bewertungssätze.
(6) Durch Kollektivvertrag kann die Berechnungsart für
die Regelung der Höhe des Urlaubsentgelts abweichend von Abs 3 bis 5
geregelt und bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als
Urlaubsentgelt anzusehen sind.
(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für
die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zahlen.
Ablöseverbot (§ 83)
Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer,
die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte
Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
Aufzeichnungen (§ 84)
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen,
aus denen hervorgeht:
1. der Zeitpunkt des Dienstantritts des
Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem
Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;
2. die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen
bezahlten Urlaub genommen hat;
3. das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer
des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;
4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr
berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm,
auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem
Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche
und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
(2) Die Verpflichtung nach Abs 1 ist auch dann erfüllt,
wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum
Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
(3) Der Ablauf von in
Kollektivverträgen festgelegten Fristen für die Geltendmachung von
Ansprüchen wird gehemmt, wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über
die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist.
Urlaubsentschädigung (§ 85)
entfällt.
Urlaubsersatzleistung
(§
86)
(1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem
das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer
der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten
Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist
auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Das Urlaubsentgelt für einen
über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht
rückzuerstatten, außer im Fall einer Beendigung des Dienstverhältnisses
durch 1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder 2. verschuldete
Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat in diesen Fällen dem für den zu viel
verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubs-verbrauchs erhaltenen
Urlaubsentgelt zu entsprechen.
(2) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der
Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
( 3) Für nicht verbrauchten
Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch
ausständigen Urlaubsentgelts eine Urlaubsersatzleistung in vollem Ausmaß
des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch
nicht verjährt ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis während einer
Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 120, 120a, 120g, 129, 129a oder 129g
durch 1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers, 2. begründeten
vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, 3. Kündigung seitens des
Dienstgebers oder 4. einvernehmliche Auflösung, ist der Berechnung der
Urlaubsersatzleistung gemäß Abs 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die
in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom
Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die
Urlaubsersatzleistung gemäß Abs 1, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu
deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. |