KOLLEKTIVVERTRAG: GARTENBAU |
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Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen in den steirischen Betrieben des
Gartenbaues und der Baumschulen
Bei der am 11. Dezember 2012 stattgefundenen Lohnverhandlung für die ArbeitnehmerInnen in den Gartenbaubetrieben und Baumschulen des Bundeslandes Steiermark zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, und dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark konnte nachstehender Abschluss erreicht werden: - Erhöhung der Lohnkategorien 1 um +3,10 % - Erhöhung der Lohnkategorien 2 bis 5 um +3,0 % - Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um +3,10 % - Erhöhung der Praktikantenentschädigung um +3,10 % - Der neue Mindestlohn beträgt € 1.192,74 - Geltungsbeginn: 1. Jänner 2013 - Laufzeit: 12 Monate Lohntafel
Der Faktor für den Stundenlohn beträgt 173,3 (Stundenlohn = Monatslohn/173,3). Lehrlingsentschädigung
Praktikantenentschädigung1. Praktikanten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw.
der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben,
unterliegen den betrieblichen Ordnungsvorschriften und betrieblicher
Weisungsgebundenheit nur insofern, als dies unter Bedachtnahme auf die
Unfallverhütungsvorschriften notwendig und zur Erreichung des
Ausbildungszweckes erforderlich ist. Praktikanten erhalten für die Dauer
ihrer praktischen Tätigkeit im Betrieb eine Entschädigung in der Höhe von € 627,88
monatlich. Bei einer Praxisdauer von mehr als 4 Monaten gilt folgende Zif 2. 2. Praktikanten der Gartenbaufachschule(n) erhalten für die Dauer einer im Rahmen der Schulausbildung vorgeschriebenen Praxis, sofern diese mehr als 4 Monate beträgt, eine Entschädigung in der Höhe eines Lehrlings des 2. Lehrjahres (€ 512,41). Die sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages finden auf diese Praktikanten Anwendung. Vorstehende Lehrlingsentschädigungen sind Bruttobeträge, von denen die Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten sind. Sie gebühren allen Lehrlingen, gleichgültig ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht. Bei Gewährung der freien Station ist von den vorstehenden Bruttobeträgen der jeweils laut „Sachbezüge-Verordnung“ festgesetzte Betrag (€ 196,20) abzuziehen. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses gilt für die Lohnzahlung nachstehende Regelung: 1. Wird die Lehrabschlussprüfung vor der Beendigung des Lehrverhältnisses abgelegt, so gebührt bereits ab dem Zeitpunkt der bestandenen Prüfung der Lohn eines gärtnerischen Facharbeiters im ersten Jahr als Facharbeiter. 2. Wird die Lehrabschlussprüfung erst nach Beendigung des Lehrverhältnisses abgelegt, so gebührt ab dem Ende der Lehrzeit, je nach Alter des Dienstnehmers, der Lohn eines Gartenarbeiters und ab dem Zeitpunkt der bestandenen Prüfung der Lohn eines gärtnerischen Facharbeiters im ersten Jahr als Facharbeiter. Integrative LehrausbildungLehrlinge, die im Rahmen der integrativen Lehrausbildung ausgebildet werden, erhalten die angeführten Lehrlingsentschädigungen des jeweiligen Lehrjahres. Bei Verlängerung der Lehrzeit über drei Jahre wird die Entschädigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das dritte Lehrjahr weiterbezahlt. Teilqualifikation Personen, die im Rahmen der Teilqualifikation ausgebildet werden, erhalten 90 % der angeführten Lehrlingsentschädigungen des jeweiligen Lehrjahres. |
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Die vollständige Textfassung des
Kollektivvertrages finden Sie auf der Website der Gewerkschaft PRO-GE:
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Kollektivvertrag 2013
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