Aktuelles

Aktuelles - Landarbeiterkammer Tirol

 

Landarbeiter-Kollektivvertrag (ab 1.1.2012)


a)


Erhöhung der kollektivvertraglichen Monatslöhne in Anlage I um je 3,55 %, aufgerundet auf  volle Eurobeträge.


b)

Anhebung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne in Anlage I um je 3,55 %, aufgerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.


c)

Anhebung der kollektivvertraglichen Entschädigungen für die Lehrlinge und für die Ferialpraktikanten in Anlage I um je 3,55 %, aufgerundet auf  volle Eurobeträge.


c)


Einrichtung einer Arbeitsgruppe, der zwischen vier und fünf Arbeitgeber- und vier bis fünf Arbeit- nehmervertreter angehören sollen und die sich bis zu den nächstjährigen Kollektivvertragsverhandlungen mit den Themen „Entschädigungssätze für Ferialpraktikanten“, „Einführung einer neuen Lohnkategorie für Mitarbeiter, die im Praxisunterricht an landwirtschaftlichen Lehranstalten eingesetzt werden“ und „Einführung einer Bestimmung, dass in landwirtschaftlichen Betrieben und Lehranstalten die Arbeitskleidung kostenlos beigestellt wird“ auseinandersetzen bzw. entsprechende Lösungsvorschläge erarbeiten soll.

Die Vertreter der Landarbeiterkammer werden die Koordination der Termine für die Besprechungen in dieser Arbeitsgruppe vornehmen.


Gutsangestellten-Kollektivvertrag (ab 1.1.2012)


a)


Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehaltssätze um jeweils 3,55 %, aufgerundet auf  volle Eurobeträge.

b) Anhebung der Praktikantenentschädigungen um jeweils 3,55 %, aufgerundet auf volle Eurobeträge.
c) Anhebung der Dienstaufwandsentschädigung um 3,55 %, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.
d)
Anhebung sämtlicher Aufwandsentschädigungen im § 16 um 3,55 %, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

 

Gärtner-Kollektivvertrag (ab 1.1.2012)


a)


Erhöhung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne (§ 11 Abs. 1) um 3,55 %, bei gleichzeitiger Aufrundung
auf volle Euro-Cent-Beträge.


b)


Anhebung der pro Monat gebührenden Lehrlingsentschädigungen und der Praktikantenentschädigung
um 5 % bei Aufrundung auf volle Euro-Beträge.
c)
Anhebung der pro Monat gebührenden Praktikantenentschädigungen um 3,55 % bei Aufrundung auf
volle Euro-Beträge.

d)

Aufnahme des Begriffes "Teilqualifikanten" in die Lohngruppeneinteilung gemäß § 10 Abs. 1.

e)

Verlängerung der befristeten Lohnkategorie für Teilqualifikanten gemäß § 11 Abs. 1.
 

Gehaltsschema für Zuchtwarte und Kammerangestellte (ab 1.2.2012)

  a)

 
Anhebung der Gehaltssätze um 2,56 % + € 11,10 auf Basis einer Vollbeschäftigung.

  
  b)

 
Anhebung der Personal- und Verwaltungsdienstzulage um rund 2,95 %.

 

Kollektivvertrag für ab 1.1.1997 in ein Dienstverhältnis zu der ÖBf AG eingetretene Angestellte (bzw. für Migranten) - ÖGB (ab.1.1.2011)

 

Erhöhung der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sowie der Lehrlingsentschädigungen um 2,2 %.

 

Kollektivvertrag für Dienstnehmer, die der in einem Kollektivvertrag umgewandelten Bundesforste-Dienstordnung unterliegen - ÖGB (ab 1.1.2011)

 

Erhöhung der Gehaltsansätze sowie sonstigen Bestandteile des Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage um 2,2 %.

 

Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der ÖBf AG - ÖGB 
(ab 1.1.2011)


Erhöhung der Löhne und Zulagen um 2,2 %.

 

Kollektivvertrag für Arbeiter der MR-Service Tirol reg.Gen.m.b.H. (ab 1.1.2011)

 
a)


Erhöhung der im Anhang des Kollektivvertrages im Sinne der Lohnordnung I und der Lohnordnung II angeführten Bruttostundenlöhne jeweils um 2,59 %, gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.


b)

 


Anhebung der im Anhang des Kollektivvertrages im Sinne der Lohnordnung I angeführten Lehrlingsentschädigungen um jeweils 2,59 %, gerundet auf volle Euro-Beträge.


c)

Gleichstellung des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin mit mindestens sechsmonatigem gemeinsamen Haushalt bzw. der eingetragenen Partnerschaften mit der Gattin bzw. dem Gatten im Sinne des § 12 betreffend Dienstverhinderung bzw. in sonstigen die Dienstverhinderung betreffenden Bestimmungen im Kollektivvertrag.

d)

Inkrafttreten/Laufzeit: 1. Jänner 2011/15 Monate.

Forstarbeiter-Kollektivvertrag (ab 1.3.2011)


a)


Erhöhung der kollektivvertraglichen Zeitstundenlöhne der Forstarbeiter und der Forstwegarbeiter um 
2,2 %, jeweils gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.

b)

Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um 2,2 %, gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.

c) Anhebung der Motorsägenpauschalien um je 2,2 %, gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.
d) Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaften bzw. der Lebensgemeinschaften mit mindestens sechsmonatiger Dauer mit dem Gatten im § 20 (Entgelt bei weiteren Gründen der Dienstverhinderung).

Forstgartenarbeiter-Kollektivvertrag (ab 1.3.2011)


a)

Erhöhung der kollektivvertraglichen Stundenlohnsätze um
2,2 %, aufgerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.


b)


Einführung einer Regelung, dass eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften mit mindestens sechsmonatiger Dauer den Ehegatten bei den Entgeltfortzahlungsbestimmungen im Kollektivvertrag gleichgestellt werden.

Berufsjäger-Kollektivvertrag (ab 1.4.2011)


a)


Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehaltssätze um 2,15 %, gerundet auf halbe bzw. volle Euro-Beträge.2

b)

Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um ebenfalls 2,15 %, gerundet auf halbe bzw. volle Euro-Beträge.

c)

 

Anhebung der
a) Dienstaufwandsentschädigung und
b) der Kostenersätze für die Hundeführung um ebenfalls je 2,15 %, gerundet auf volle Euro-Beträge.

d) Neuregelung des dem Dienstnehmer für die erfolgreiche Führung eines vom Dienstgeber geladenen Jagdgastes bzw. eines Abschussnehmers gebührenden Schussgelder wie folgt:

a) Rotwild:          Hirsch                             100,00                            
                          Tier und Kalb                    44,00  

b) Steinwild:       Bock                                 92,00
                         
Geiß                                  72,00
                          Kitz                                   44,00  

c)  Gams:            Bock                                70,00
                          Geiß                                  70,00
                         
Kitz                                   32,00  

d) Reh:               Bock                                 57,00
                         
Geiß                                  27,00
                         
Kitz                                   27,00  

e) Muffel:           Widder                              70,00
                          Schaf                                 40,00
                          Lamm                                30,00  

f)   Murmeltier:                                             28,00  

g) Auer- und Birkhahn:                                 57,00

 

e) Für die im Auftrag des Dienstgebers vom Dienstnehmer (Lehrling) durchgeführten Abschüsse von Schalenwild gebührt dem Dienstnehmer (Lehrling) eine Vergütung für verwendete Patronen in der Höhe von € 7,50 je Stück Schalenwild (§ 11 Abs. 3 2. Satz).
f)

Im § 6 (Entgelt bei Dienstverhinderung) sind die eingetragenen Partner und die Lebensgefährten, die länger als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft leben, ab sofort den Gatten gleichgestellt.

Genossenschaftsarbeiter-KV (ab 1.4.2011)


a)


Erhöhung der kollektivvertraglichen Zeitstundenlöhne (§ 17) um 2,15 %, aufgerundet auf volle Euro- Cent-Beträge.
b) Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um ebenfalls 2,15 %, aufgerundet auf volle  Euro-Beträge.
c) Gleichstellung der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten mit der Gattin bzw. dem Gatten im Sinne des § 15 Abs. 2 betreffend Dienstverhinderung bzw. in sonstigen die Dienstverhinderung betreffenden Bestimmungen im Kollektivvertrag.

Genossenschaftsangestellten-KV (ab 1.4.2011)


a)


b)

c)


Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter (§§ 17 und 18) um 2,15 %, bei Aufrundung auf volle   
Euro-Beträge.

Anhebung der Lehrlingsentschädigungen (§§ 17 und 18) um 2,15 %, bei Aufrundung auf volle Euro-Beträge.

Gleichstellung des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin in Fragen der Entgeltfortzahlung mit dem Ehegatten/der Ehegattin, sofern die Lebensgemeinschaft mindestens sechs Monate gedauert hat.

 

Kollektivvertrag für die Angestellten der "Unser Lagerhaus" Warenhandelsges.m.b.H. in Tirol (ab 1.4.2011)


a)

Die kollektivvertraglichen Gehaltsansätze werden bis zu einem KV-Gehaltsansatz von € 1.550,00 um 2,3 %,
bis zu einem KV-Gehaltsansatz von € 1.800,00 um 2,1 % und über einem KV-Gehaltsansatz von
€ 1.800,00 um 2 % erhöht. Aufrundung auf € 0,50.

b) Überzahlungen bleiben in der euromäßigen Höhe vom 31.3.2011 erhalten.
c) Angestellte im Außendienst mit Fixum und Provision erhalten bis zu einem Fixum von € 1.550,00 eine 
Erhöhung um 2,3 %, bis zu einem Fixum von € 1.800,00 eine Erhöhung um 2,1 % und über einem Fixum
von € 1.800,00 eine Erhöhung um 2,0 %. Aufrundung auf € 0,50.
d) Die Lehrlingsentschädigungen werden um € 25,00 in allen Lehrjahren erhöht.
e) Im § 28 Abs. 3 wird folgender neuer Satz eingefügt: "Der Dienstnehmer wird an diesem Arbeitsjubiläum an einem Arbeitstag vom Dienst unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt".

 

Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen der "Unser Lagerhaus" Warenhandelsges.m.b.H. in Tirol (ab 1.4.2011)


a)


Die kollektivvertraglichen Gehaltsansätze werden bis zu einem KV-Lohnansatz von € 1.550,00 um 2,3 %,
bis zu einem KV-Lohnansatz von € 1.800,00 um 2,1 % und über einem KV-Gehaltsansatz von
€ 1.800,00 um 2 % erhöht. Aufrundung der kollektivvertraglichen Stundenlohnansätze erfolgt auf 2te Dezimalstelle..

 
b) Überzahlungen bleiben in der euromäßigen Höhe vom 31.3.2011 erhalten.
c) Die Lehrlingsentschädigungen werden um € 25,00 in allen Lehrjahren erhöht.

d)

m § 28 Abs. 3 wird folgender neuer Satz eingefügt: "Der Dienstnehmer wird an diesem Arbeitsjubiläum an einem Arbeitstag vom Dienst unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt".

 

Waldaufseher-Kollektivvertrag (ab 1.6.2011)


a)


Erhöhung der kollektivvertraglichen Monatsbruttogehälter der vollbeschäftigten Waldaufseher um generell 
€ 50,00 pro Gehaltsansatz (§ 11 Abs. 1).
b)
Erhöhung der kollektivvertraglichen Monatsbruttogehälter der teilzeitbeschäftigten Waldaufseher je Kategorie um € 0,29 brutto (§ 11 Abs. 2).

c) Anhebung der Dienstaufwandsentschädigung (§ 11 Abs. 3) um 2,3 %, gerundet auf halbe Euro-Beträge.
d)
Neuregelung der Familienzulage (§ 12 Abs. 1 lit. a) wie folgt:

„Verheiratete Dienstnehmer, die für eine Ehefrau zu sorgen haben, soweit diese kein monatliches Einkommen hat, das über die jeweilige monatliche Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung hinausgeht.“

c)

Einsetzung einer Arbeitsgruppe bestehend aus Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern, die bis zu den nächsten Kollektivvertragsverhandlungen im Jahr 2012 ein neues, zeitgerechtes und den zunehmenden qualitativen und quantitativen Anforderungen der Waldaufseher gerecht werdendes Entlohnungsschema entwickeln soll. Außer Streit gestellt wird auch von Dienstgeberseite, dass in diesem Zusammenhang ein Nachholbedarf besteht.

Die Initiative für das Zusammentreten der Arbeitsgruppe übernimmt der Landesforstdirektor, der erklärt, nach Abschluss der Forststrategie voraussichtlich Ende November 2011 die Einberufung der Arbeitsgruppe zu veranlassen.

 

Käser-Kollektivvertrag (ab 1.1.2012)


a)

Erhöhung der kollektivvertraglichen Lohnsätze für Käser und Dienstnehmer in Milchsammelstellen um
3,55 %, aufgerundet auf volle Euro-Beträge bzw. auf volle Euro-Cent-Beträge.

b)
 
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen uim ebenfalls 3,55 %, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

Agrartechnische-Maßnahmen-Kollektivvertrag (ab 1.5.2010)


a)


Erhöhung der Zeitlöhne gemäß Lohntafel zum Kollektivvertrag für Dienstnehmer bei agrartechnischen Maßnahmen ab 1. Mai 2010 um Verbraucherpreisindex und Zuschlag um 1,1 %, aufgerundet auf volle Euro-Cent-Beträge. Als Grundlage für den VPI gilt der Durchschnitt vom 1.3.2009 bis 28.2.2010, aufgerundet auf eine Nachkommastelle (das ist 0,5 %).

b)

Neuerliche Anhebung der im Sinne des Punktes 1. ermittelten Lohnsätze ab
1. Mai 2011 um Verbraucherpreisindex und Zuschlag 0,85 %, gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge. Als Grundlage für den VPI gilt der Durchschnitt vom 1.3.2010 bis 28.2.2011, aufgerundet auf eine Nachkommastelle.
c) Neuerliche Anhebung der im Sinne des Punktes 2. ermittelten Lohnsätze ab
1. Mai 2012 um Verbraucherpreisindex und Zuschlag 0,9 %, gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge. Als Grundlage für den VPI gilt der Durchschnitt vom 1.3.2011 bis 29.2.2012.
d) Die eingetragenen Partnerschaften sind im Zusammenhang mit Entgelt bei weiteren Gründen der Dienstverhinderung (§ 10) dem Gatten gleichzustellen und somit in diese Bestimmungen aufzunehmen.

e)

Entfall des Josefitag (19. März) als Feiertag für jene Dienstnehmer, die nach dem 1.5.2010 erstmals im Sinne des Kollektivvertrages in ein Beschäftigungsverhältnis eintreten.
d) 2.    Inkrafttreten/Laufzeit:
1.  Punkt 1., Punkt 4. und 5.:     1. Mai 2010/12 Monate;
2.  Punkt 2.:                             1. Mai 2011/12 Monate;
3.  Punkt 3.:                             1. Mai 2012/12 Monate.


Die neuen Kollektivverträge können von den Mitgliedern kostenlos angefordert werden.


Am Montag, dem 16. April 2012 halten Herr Dr. Günter Mösl und Herr Ing. Johann Hofmann von der Landarbeiterkammer für Tirol in der Zeit von 8 bis 11 Uhr in Lienz, Bezirkslandwirtschafts- kammer, einen Sprechtag ab.

Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, Angestellten, Lehrlinge und Pensionisten erhalten hiebei Auskünfte in Fragen des Arbeitsrechtes, der Sozialversicherung und des Landarbeiter- Eigenheimbaues.

Unterlagen sind mitzubringen!
 


Im Mitteilungsblatt "Der Landarbeiter" Nr.1/2012 wird unter anderem über folgende Themen berichtet:

  • Löhne und Gehälter für Landarbeiter bzw. Gutsangestellte um 3,55 % erhöht

  • Löhne der Gärtner um 3,55 % angehoben - Lehrlingsentschädigungen um 5 % erhöht

  • Bericht über die Landarbeiter-Ehrungen 2011

  • Kammervollversammlung beschloss Voranschlag für das Jahr 2012

  • Die Land- und Forstinspektion berichtet

  • Landwirtschaftstag 2011

  • Chancen auf Bildung nutzen

  • Wichtige Werte sowie sozial- und steuerrechtliche Änderungen ab 2012 im Überblick

  • Förderungen durch das Land Tirol

  • Informationen der Tiroler Gebietskrankenkasse - Unsere Leistungen im Jahr 2012

  • Neuer WM-Verein gegründet

 

            Mitteilungsblatt "Der Landarbeiter"                                                                                 

 


Im Rahmen der jedes zweite Jahr stattfindenden Ortsversammlungen des Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes - 
jeweils im Frühjahr und Herbst - referieren Funktionäre und Angestellte der Landarbeiterkammer und des Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes über Fragen des Arbeitsrechtes, des Sozialrechtes, der Förderungsmöglichkeiten durch die Landarbeiterkammer und über vieles andere mehr.


 

Aus- und Fortbildung ist wichtig
LFI-Programm 2012 – auch Landarbeiterkammerzugehörige sind förderungswürdig
 

Kürzlich hat das Ländliche Fortbildungsinstitut das Kursprogramm für den Tiroler Raum veröffentlicht. Dieses Fortbildungsprogramm ist unter LFI-Kundenservice, Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck, Tel.Nr. 05 92 92 - 1111, 
E-Mail lfi-kundenservice@lk-tirol.at - erhältlich bzw. unter www.lfi.at/tirol unter „Zu unseren Kursen“ abrufbar.  

Auch für land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist Aus- und Weiterbildung ein wichtiges Thema, um die berufliche und somit auch die soziale Zukunft erfolgreich bestehen zu können. Wir weisen daher auf die Wichtigkeit von Bildungsmaßnahmen einmal mehr hin und dürfen in diesem Zusammenhang auch darauf verweisen, dass seit kurzem nicht nur bäuerliche Betriebsunternehmer, sondern auch landarbeiterkammerzugehörige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei Teilnahme an Kursen des Ländlichen Fortbildungsinstitutes (LFI) gefördert werden können.  

 

Mitglieder- und Funktionärsschulung der Landarbeiterkammer 
am Seehof in Innsbruck
 

Vom 26. bis 28. Jänner 2012 veranstaltete die Landarbeiterkammer Tirol wieder ihre alle zwei Jahre stattfindende
Mitglieder- und Funktionärsschulung - dieses Mal im Bildungshaus Seehof der Arbeiterkammer Tirol.

Bericht folgt.

Hier einige Eindrücke aus dieser Schulung                                                                                             

 


Tätigkeitsbericht der Landarbeiterkammer Tirol für das Jahr 2010     hier anklicken            

Rückerstattung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages


Auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes sind männliche Dienstnehmer ab Vollendung des 56. Lebensjahres seit 1.1.2004 rückwirkend vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag befreit. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung ist diese Befreiung erst mit Vollendung des 58. Lebensjahres eingetreten.

Männliche Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2003 das 56. Lebensjahr vollendet haben, können daher ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zurückfordern!

Der davon betroffene Dienstnehmeranteil beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Dabei geht es um durchaus nennenswerte Beträge! Bei einem Einkommen von beispielsweise € 1.200,-- brutto macht der Rückerstattungsbetrag für den Zeitraum von zwei Jahren z.B. € 1.008,-- aus, bei einem Einkommen von € 2.200,00 sogar € 1.848,00.

Nach unseren Unterlagen könnten Sie ganz oder teilweise in den Genuss einer Rückzahlung kommen. Folgende Fälle sind denkbar:

1.   Für Dienstnehmer, die noch laufend im Betrieb beschäftigt sind, muss der Dienstgeber den Antrag auf
      Rückerstattung einbringen. Eine Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber im Wege der Aufrollung.

2.   Sofern Sie jedoch im genannten Zeitraum Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Rahmen eines Dienstverhältnisses, welches heute nicht mehr aufrecht ist, bezahlt haben, müssen Sie den Antrag auf Rückerstattung selbst bei der Tiroler Gebietskrankenkasse einbringen. In diesem Fall erhalten Sie ohne 
Einbringung des Antrages keine Rückzahlung durch die Gebietskrankenkasse!

Zum Formular (Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es an Ihre zuständige Gebietskrankenkasse.)

Anzumerken ist jedoch, dass eine teilweise Nachversteuerung vorgenommen wird.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Landarbeiterkammer Tirol gerne zur Verfügung.  

 


Treueprämienaktion der Landarbeiterkammer (Landarbeiterehrung):

Die Landarbeiterkammer Tirol führt auch im heurigen Jahr wieder Ehrungen für langdienende Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch. Geehrt werden Dienstnehmer, die 
                  10 Jahre beim selben Dienstgeber,
                  25, 35 und 45 Jahre in der Land- und Forstwirtschaft

als Dienstnehmer gearbeitet haben.

Den Jubilaren wird bei den Ehrungsfeiern im Herbst 2011 (in Lienz, Imst, Hopfgarten i.Br. oder Innsbruck) ein Diplom, eine Anstecknadel und eine Treueprämie, abgestuft nach der Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre, überreicht.

Anträge sind bis spätestens 30. April 2011 bei der Landarbeiterkammer Tirol einzureichen.                 

 


Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. Jänner 2005, mit der Höchsttarife
für das Rauchfangkehrergewerbe festgelegt werden (Kehrtarif 2005)

                                                                                                                  
                  
  hier anklicken    
Kinder und Jugendliche auf Tiroler Almen                                                       hier anklicken    

Erhöhung des Pendlerpauschales und des Kilometergeldes - BGBl

                                                                                                                                     hier anklicken     


Pensionsharmonisierung: 
Die Eckpunkte des neuen
„Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)“
  

                                                                                                                     
               hier anklicken     
          
                                                                                           


Hilfswerkanträge:


Anträge
auf Gewährung von Beihilfen, Lernbeihilfen und zinsenlosen Hilfswerkdarlehen können jederzeit über die Ortsvertreter der Landarbeiterkammer (Antragsformulare liegen dort bereit) eingebracht werden.

Antragsformulare können auch über die Landarbeiterkammer Tirol schriftlich (6020 Innsbruck, Brixner Straße 1), per E-Mail (lak@lk-tirol.at) oder telefonisch (05 92 92 3005) angefordert werden.


Lehrlingsinformation der Landarbeiterkammer Tirol und der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landwirtschaftskammer

                                                                                                                                  
hier anklicken     


Vorstandssitzungen Landarbeiterkammer


Voraussichtliche Termine 2012:
                                                Freitag, 16. März
                                                Freitag, 11. Mai
                                                Freitag, 24. August
                                                Freitag, 19. Oktober
                                                Donnerstag, 13. Dezember
                                               


Landwirtschaftstag

Noch kein Termin festgelegt


Vollversammlungen Landarbeiterkammer Tirol

Voraussichtliche Termine 2012:
                                                  Freitag, 11. Mai 
                                                  Freitag, 7. Dezember 


Heimfahrtsbeihilfe für Internatsschüler und Lehrlinge


Im Zuge des Paktes für Jugend, Beschäftigung und Ausbildung wurde von der Bundesregierung eine langjährige Forderung erfüllt. Internatsschülern und Lehrlingen wird eine Heimfahrtsbeihilfe gewährt.

Der Anspruch auf die Beihilfe besteht rückwirkend ab 1. September 2002, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches außerhalb seines Wohnortes am Schulort eine Zweitunterkunft bewohnt.

Wie erlangt man die Beihilfe?

- Die Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt.
- Die Antragsformulare, die auch ausführliche Erläuterungen erhalten, sind bei allen Finanzämtern ab Ende
  Dezember 
2002 kostenlos erhältlich.
- Der Antrag ist bis 30. Juni beim Finanzamt einzubringen, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe  
  zuständig ist.

Wer bekommt die Beihilfe?
-
Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe.
- Der Schüler besucht eine öffentliche bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland oder im grenz-
  nahen Gebiet im Ausland.
- Der kürzeste Weg zwischen Wohnort und Zweitwohnsitz ist mindestens 2 km lang, wobei dies nicht für
  behinderte Schüler oder Lehrlinge gilt.
- Es kann keine unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen werden.

Wie hoch ist die Beihilfe?
Die Abgeltung der Kosten erfolgt mittels Pauschalbeträgen.
Maßgeblich ist die Entfernung zwischen Wohnort und Zweitwohnsitz. Die Beträge verstehen sich monatlich.
                                                 Bis 50 km                        19 Euro
                                                       51 bis 100 km             32 Euro
                                                     101 bis 300 km             42 Euro
                                                     301 bis 600 km             50 Euro
                                                     über 600 km                 58 Euro

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Update“ – Bildungsgeld des Landes

Für bildungswillige Tiroler, die einen Fortbildungskurs besuchen und abschließen, gibt es eine neue Förderung des Landes in der Höhe von bis zu € 900,-- pro Jahr.

Derzeit werden über 2000 Kurse von den Bildungsinstituten (vorwiegend WIFI, bfi und auch LFI) angeboten, die förderungswürdig sind. Um in den Genuss des Bildungsgeldes zu kommen, muss der Kurs einen direkten Bezug zum Berufsleben haben. Die maximale Förderungshöhe liegt bei 50 % der Kurskosten, höchstens jedoch 
€ 900,--. Dieser Betrag ist jedoch nur dann möglich, wenn der Kurs erfolgreich absolviert wird. 30 % des möglichen 
Zuschusses werden auch bei einer Absolvierung von drei Vierteln der Kursdauer gewährt.

Für die Förderungsaktion stehen derzeit insgesamt € 4 Millionen zur Verfügung, dieser Betrag kann im Bedarfsfall 
jedoch noch aufgestockt werden.

Einen Überblick über die förderungswürdigen Kurse gibt es im Internet unter nachstehender Adresse: 
www.mein-update.at 

Weitere Informationen und Auskünfte zum Bildungsgeld erhalten sie auch bei der Landarbeiterkammer Tirol, 
(Ing. Hofmann, Tel. 05 92 92 3003).

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Lehrstellenangebote


Aus aktuellem Anlass verweisen wir auf das Lehrstellenangebot der Tiroler Wirtschaft, welches unter der Internetadresse www.ams.or.at abrufbar ist.

                                  


Kollektivvertragsverhandlungen


Eine unserer wichtigsten Aufgaben ist die Lohnpolitik, die wir gemeinsam mit dem Tiroler Land- und Forstarbeiterbund für unsere insgesamt 15 verschiedenen Berufsgruppen in der Land- und Forstwirtschaft gestalten.

Selbstverständlich versuchen wir auf alle möglichen Interessen einzugehen, wollen aber doch nicht auf Anregungen 
seitens der Mitglieder verzichten.

Deshalb ersuchen wir, sofern in deinem (Ihrem) Arbeitsbereich Regelungen bestehen, die geändert werden sollten, uns dies umgehend bekannt zu geben.

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