Erfolgreiche ÖLAKT-Intervention bei GAP-Umsetzung
Das beschlossene Paket hat u.a. das Ziel die Landwirtschaft und den ländlichen Raum zu fördern. Die für die Betriebe wohl wichtigste Förderung stellt die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit dar. Diese wird in Form einer Flächenzahlung je Hektar gewährt. Um kleinere Betriebe zu fördern, wurde hier eine Begrenzung (sogenanntes „Capping“) der Fördersumme auf EUR 100.000,- eingefügt. Im ursprünglichen Entwurf wurden Lohnkosten nicht auf die Fördersumme angerechnet. Im Ergebnis hätte das für viele Betriebe eine finanzielle Verschlechterung bedeutet und damit eine Gefährdung vieler Arbeitsplätze nach sich gezogen! Viele Arbeitnehmer*innen haben sich deshalb mit der großer Sorge um ihren Arbeitsplatz an die Landarbeiterkammern gewandt.
Der Österreichische Landarbeiterkammertag hat reagiert und sich als einzige Interessenvertretung in Österreich gegen die finanzielle Verschlechterung durch die Nichtberücksichtigung von Lohnkosten bei der Förderung ausgesprochen. „Durch unsere erfolgreiche Intervention werden Lohnkosten nunmehr von der Direktförderung abgezogen und Arbeitsplätze bleiben erhalten“, freut sich ÖLAKT-Vorsitzender Andreas Freistetter über den Verhandlungserfolg auf politischer Ebene.
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
§ 8a.
(1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.
(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.
(3) Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.
(4) Die einem Landwirt zu gewährende Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist nach Abzug der in Art. 17 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten und unter Einhaltung der relevanten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen angefallenen Aufwendungen mit 100 000 € begrenzt.