Holz als erneuerbarer Energieträger? Europäisches Parlament bezieht beschlussmäßig Stellung.
Das Europäische Parlament hat am 14.9. bei der Abstimmung zur Richtlinie für erneuerbare Energien (RED III) Position in Form eines Beschlusses bezogen. Dieser Beschluss stellt noch keine endgültige Entscheidung dar, sondern wird auf der europäischen Ebene weiterverhandelt. Die vom Europäischen Parlament vertretene Meinung könnte zu einer Einschränkung der künftigen Nutzung von Biomasse führen. Im Beschluss sind unter anderem folgende Inhalte enthalten:
Einführung Definition „Primary Woody Biomass“ (primäre Holzbiomasse)
• Einführung des Begriffs „primary woody Biomass“ und einer Definition dafür
• Unter primärer Holzbiomasse wird grundsätzlich jegliche Biomasse verstanden, die aus dem Wald kommt und direkt genutzt wird (z.B. Brennholz, Hackgut, Pellets aus Waldrestholz). Ausgenommen ist Biomasse aus Waldbrandpräventionsmaßnahmen in Risikogebieten, Straßenverkehrssicherungsmaßnahmen, Holz infolge von Naturkatastrophen, Stürmen und Käferbefall, etc..
Begrenzung der Anrechenbarkeit der primären Holzbiomasse auf die Anrechenbarkeit der erneuerbaren Ziele
• Die Anrechenbarkeit der primären Holzbiomasse als erneuerbare Energie wird gemäß EP Beschluss gedeckelt. Dabei darf der am Gesamtenergieverbrauch gemessene Anteil solcher Brennstoffe, der durchschnittlich für den Zeitraum 2017-2022 erhoben wird, nicht überschritten werden.
• Ein weiterer Ausbau der Bioenergie aus primärer Holzbiomasse wird dadurch praktisch verunmöglicht und es wäre sogar eine Absenkung des aktuellen Niveaus erforderlich.
• Sekundäre Biomasse trägt weiter in vollem Umfang zur Erreichung der erneuerbaren Ausbauziele bei.
• In Österreich spielt Holzbiomasse für die über 2.500 Nahwärmeanlagen (inkl. KWK Anlagen) als Brennstoff eine bedeutende Rolle.
• Die Einführung der Definition und der (überwiegende) Ausschluss der primären Holzbiomasse aus der Anrechenbarkeit der erneuerbaren Energie würde die Erreichung dieser Ziele deutlich erschweren und eine daraus resultierende Zielverfehlung wiederum weitreichende Konsequenzen für die Mitgliedstaaten haben (z.B. kostspielige Vertragsverletzungsverfahren).
Verringerung des Anteils primärer Holzbiomasse bis 2030
• Bis 2030 soll eine schrittweise Verringerung des Anteils der primären Holzbiomasse erfolgen.
• Dies soll auf Grundlage einer Folgenabschätzung der Kommission geschehen.
• Eine Überprüfung ob der Anteil der primären Holzbiomasse verringert wurde, soll die Kommission spätestens drei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie vorlegen.
Absenkung Schwellenwert THG Einsparungen und Nachhaltigkeits-kriterien
• In der Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments wird eine Absenkung des Schwellenwerts für die Anwendbarkeit der Nachhaltigkeitskriterien und des Nachweises der Treibhausgaseinsparungen von derzeit 20 MW auf 7,5 MW vorgeschlagen. Das würde bedeuten, dass künftig nur noch sehr kleine Anlagen von den strengen Auflagen ausgenommen wären.
Quelle: Bundesministerium Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft