Katastrophenschäden auch für Landarbeiter im Privatbereich steuerlich absetzbar
Die Unwetter im Sommer mit den darauffolgenden Überschwemmungen haben wieder gezeigt, dass Naturkatastrophen erheblichen Schaden anrichten können – auch finanziell. Etwas mindern lässt sich der Schaden jedoch, wenn man die notwendigen Mehraufwendungen steuerlich geltend macht. Arbeitnehmer als Privatpersonen können die Kosten für die Beseitigung der Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, und Sturmschäden steuerlich absetzen.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) erlaubt nämlich dem Einzelnen außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abzuziehen und so steuerlich geltend zu machen. Für Katastrophenschäden besteht sogar die Besonderheit, dass ein Selbstbehalt nicht berücksichtigt wird.
Welche Aufwendungen können konkret steuerlich geltend gemacht werden?
Wichtig ist, dass die eigene Arbeitsleistung bei der Beseitigung von Katastrophenschäden keinen Kostenaufwand darstellt und daher steuerlich nicht zu berücksichtigen ist. Auch Kosten für Präventivmaßnahmen, um zukünftige Schäden durch Katastrophen zu verhindern, sind nicht steuerlich absetzbar.
- Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen
Kosten die mit der Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden in Zusammenhang stehen, können in vollem Umfang abgesetzt werden.
Unter Kosten die für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden fallen etwa die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Räumung des Schnees von Dächern einsturzgefährdeter Gebäude, Entfernung von Sperrmüll und unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung bzw Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten.
- Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände
Abzugsfähig sind weiters die Aufwendungen für weiterhin nutzbare aber durch die Katastrophe zerstörte Gegenstände, wie zB Reparatur und Sanierung weiter verwendbarer Wohnhäuser oder Wohnungen, Erneuerung des Dachstuhls nach einer Schneekatastrophe, Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen von Räumen aber auch die Reparatur eines beschädigten PKW.
Steuerlich können die Kosten für die Reparatur und Sanierung zerstörter Gegenstände geltend gemacht werden die zur üblichen Lebensführung benötigt werden. Kosten für Gegenstände, die nicht der gewöhnlichen Lebensführung dienen, können nicht abgesetzt werden. So sind etwa Kosten im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz nicht mehr von der üblichen Lebensführung erfasst.
- Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände
Ebenfalls steuerlich absetzbar sind Aufwendungen zur Beschaffung von Ersatzgegenständen. Darunter versteht man unter anderem einen erforderlichen Neubau des gesamten Wohnhauses oder von Gebäudeteilen, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen (Möbeln, Vorhänge), Kleidung (bis zu EUR 2.000,- pro im Haushalt lebender Person), Geschirr oder Küchengeräten. Auch die Ersatzbeschaffung elektronischer Geräte (zB Radio- und Fernsehgeräte) kann abgesetzt werden.
Auch hier gilt wieder, dass die Kosten in jenem Umfang absetzbar sind, in dem die zerstörten Gegenstände zur üblichen Lebensführung notwendig sind. Luxusgüter oder Kosten für Gegenstände, die nicht dem Hauptwohnsitz zuzurechnen sind, können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind die Kosten mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten im Ausmaß des Neupreises geltend zu machen. Der durchschnittliche Standard darf jedoch nicht überschritten werden. Für manche Gegenstände gibt es Sonderregelungen betreffend die Höhe des absetzbaren Betrages (zB bei handgeknüpften Teppichen maximal EUR 730,- pro Quadratmeter).
- Kosten für die Ersatzbeschaffung des PKW
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung des PKW kann selbst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sich das Fahrzeug am Zweitwohnsitz befunden hat. Allerdings ist die Höhe der Kosten mit dem Zeitwert des Fahrzeuges begrenzt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen gebrauchten oder einen Neuwagen handelt. Es wird jedoch nur das „Erstauto“ des jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigt. Besitzt jemand mehrere Autos, so kann nur dieses „Erstauto“ aufgrund der außergewöhnlichen Belastung wegen der Katastrophe abgeschrieben werden.
Nachweis der Kosten
Um katastrophenbedingte Aufwendungen steuerlich geltend zu machen, müssen dem zuständigen Finanzamt die von der Gemeindekommission über die Schadenserhebung aufgenommene Niederschriften vorgelegt werden. Diese Unterlagen bilden überwiegend die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Die aufgewendeten Kosten sind selbst durch Rechnung nachzuweisen.
Zuwendungen mindern die außergewöhnliche Belastung
Erhält die von der Katastrophe betroffene Person Entschädigungen mindern diese die außergewöhnliche Belastung. Es handelt sich um folgende:
- Versicherungsentschädigung
- Zahlungen des Katastrophenfonds
- Private Spenden anlässlich der Katastrophe
- Steuerfreie Zuwendungen des Dienstgebers oder des Betriebsratsfonds
- Veräußerungserlöse von beschädigten Gütern
Finanzierung der Reparatur, Sanierung und/oder Ersatzbeschaffung durch Kredit
Manchmal nimmt sich die von der Katastrophe geschädigte Person einen Kredit auf, um die steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Kosten zur Beseitigung der Katastrophenschäden zu finanzieren. In einem solchen Fall sind nicht die eigentlichen Kosten für die Beseitigung der Katastrophenschäden steuerlich absetzbar, sondern erst die Rückzahlung des Darlehens samt den Zinsen. Das heißt, die außergewöhnliche Belastung verteilt sich unter Umständen auf die Steuererklärungen mehrerer Jahre. Das kann steuerlich sogar von Vorteil sein.
Sonstige steuerliche Entlastungen im Falle von Katastrophenschäden
Neben der steuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen wegen Katastrophenschäden sind auch noch andere steuerliche Entlastungen vorgesehen:
- Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn folgende Gebühren auf eine Katastrophe zurückzuführen sind:- Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften
- Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und -bereinigung
- Bestandverträgen im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung
- Erleichterung bei Steuernachzahlungen
- Kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug
- Kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen
- Freibetragsbescheid
Arbeitnehmer können beim zuständigen Finanzamt bis spätestens 31.10. die Ausstellung eines Freibetragsbescheids beantragen. Dieser ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Durch den Freibetragsbescheid werden die Kosten für die Beseitigung der Katastrophenschäden gleich bei der laufenden Lohnverrechnung und nicht erst später bei der Veranlagung berücksichtigt. Der Arbeitnehmer erhält dadurch einen erhöhten Nettolohn, sodass die Beseitigung des Schadens finanziert werden kann.