Landarbeitsrecht ist ab 2020 Bundessache
Artikel 12 des Bundes-Verfassungsgesetztes (B-VG) regelt, in welchen Angelegenheiten die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache ist, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung hingegen Landessache. Mit anderen Worten: In diesen Materien beschließt der Nationalrat ein Grundsatzgesetz, welches aber nicht unmittelbar anwendbar ist. Die neun Landtage haben dazu Ausführungsgesetze zu erlassen, durch welche erst eine Bindungswirkung für die einzelnen Bürger entsteht.
Eine dieser „Artikel 12-Materien” stellen „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt” dar. Folge dieser kompetenzrechtlichen Regelung ist, dass zum Landarbeitsgesetz (LAG) neun Landarbeitsordnungen erlassen wurden, welche sich nur in wenigen Details unterscheiden. „Wir sind überzeugt davon, dass gerade in einer globalisierten Welt Regionalität und Föderalismus notwendig sind und eine Zukunft haben”, betont LAK-Präsident Andreas Freistetter. „Wie moderner Föderalismus aussehen soll, welche Entscheidungen vor Ort zu treffen sind, um sinnlose Bürokratie zu verhindern, unterliegt aber einem Wandel.”
Neun Landarbeitsordnungen mit jeweils nahezu 300 Paragrafen, in welchen heute fast dasselbe steht und welche jeweils eigenständige Gesetzgebungsakte erfordern, bedeuten einen nicht unerheblichen Aufwand, bringen aber keinen Vorteil gegenüber einem österreichweit gültigen Landarbeitsrecht. Die Vollziehung in den Ländern, also politische und behördliche Entscheidungen vor Ort, ist hingegen alles andere als antiquiert, sondern modern und vor allem effizient.
Die Landarbeiterkammern haben deshalb bereits seit Jahren politisch auf eine Kompetenzverschiebung hingearbeitet. Keine einfache Sache, wenn man bedenkt, dass für eine derartige Änderung der Bundesverfassung eine 2/3-Mehrheit im Parlament erforderlich ist. Mit 01.01.2020 ist das aber soweit: Künftig ist das Landarbeitsrecht in Gesetzgebung Bundessache und daher direkt anwendbar, bleibt aber in der Vollziehung Landessache. Die neun (mehr oder weniger) eigenständigen Landarbeitsordnungen gehören dann der Vergangenheit an. „Damit wird geäußert, was nicht mehr zeitgemäß war, und gleichzeitig Bewährtes abgesichert”, freut sich Freistetter.
Das eigenständige Arbeitsrecht für die Land- und Forstwirtschaft, welches letztlich auch eine wesentliche Grundlage für eigenständigen Interessenvertretungen darstellt, muss sich daher nicht mehr den Vorwurf gefallen lassen, auf verstaubten und aufwendigen Erzeugungsnormen zu beruhen. Wie überall stellen auch hier moderne Strukturen eine wichtige Basis für moderne Inhalte dar. Mit der Neuregelung des Arbeitszeitrechts im Landarbeitsgesetz ist gleichzeitig auch ein wichtiger, aber noch nicht der letzte inhaltliche Schritt in die Zukunft des Landarbeitsrechts getan worden.