Neuerliche Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis Ende des Schuljahres 21/22
Phase 6 der Sonderbetreuungszeit, die mit 1.1.2022 in Kraft getreten ist, wird angesichts der fortwährenden Omikron-Welle bis Ende des Schuljahres am 8 Juli 2022 verlängert. Dadurch wird der immensen Belastung berufstätiger Eltern in der Pandemie Rechnung getragen und ein notwendiges Zeichen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gesetzt.
Berufstätigen Eltern stehen für die notwendige Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren ab 1. Jänner 2022 drei Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung. Nach wie vor gilt, dass sowohl bei behördlicher Schließung einzelner Klassen, Schulen oder eines Kindergartens als auch bei behördlicher Absonderung (Quarantäne) eines Kindes, ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zwar unverzüglich zu informieren, aber deren Zustimmung nicht erforderlich.
Darüber hinaus kann auch weiterhin von einem Vereinbarungsmodell Gebrauch gemacht werden, sofern kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht. Bei dem Vereinbarungsmodell ist die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin notwendige Grundvoraussetzung für das Zustandekommen. Neu dabei ist, dass die Sonderbetreuungszeit laut Aussendung des Arbeitsministeriums ab 22.11.2021 rückwirkend auch vereinbart werden kann, wenn die Schulen zwar offen sind, Eltern ihre Kinder aber aufgrund eines Lockdowns zu Hause betreuen wollen. Dies stellt im Vergleich zu früheren Phasen eine wesentliche Verbesserung für berufstätige Eltern mit Betreuungspflichten dar, da die Sonderbetreuungszeit bisher nur vereinbart werden konnte, wenn Schulen geschlossen waren, jedoch in den Schulen und Kindergärten eine Notbetreuung angeboten wurde.
Unverändert bleibt, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin als Anreiz 100 Prozent der Entgeltkosten vom Bund ersetzt bekommt; dies gilt für beide Modelle. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Betreuung zuhause tatsächlich notwendig ist, also keine andere Person die Betreuung übernehmen kann.
Angesichts der bevorstehenden Weihnachtsferien sei darauf hingewiesen, dass Sonderbetreuungszeit während der Schulferien nur im Falle einer behördlichen Absonderung eines Kindes möglich ist.