Pensionsbonus für längeres Arbeiten
Zusätzlich übernimmt der Bund einen Teil der Pensionsversicherungsbeiträge von Pensionisten und Pensionistinnen, die neben dem Bezug ihrer Pension einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Im Detail geht es in der Regelung darum, dass erwerbstätige Pensionsbezieher*innen nur für jenen Teil ihres Zuverdienstes Pensionsversicherungsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt (2024 ca. 1.037 EUR). Der verbleibende Teil wird vom Bund getragen.
Laut der Bundesregierung stellt das eine Entlastung von bis zu 106,28 EUR dar.
Die Maßnahme gilt für Versicherte nach ASVG, GSVG und BSVG, ist jedoch auf zwei Jahre befristet. Voraussetzung sind der Bezug einer Einzelpension und das Nichtüberschreiten der Pension von insgesamt 94,28 % der gesamten Bemessungsgrundlage.
Bezieher einer Korridor- oder Schwerarbeitspension erhalten eine neue Toleranzgrenze beim erlaubten Zuverdienst. So führt ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024 ca. 518,44 EUR) nicht mehr wie bisher zum Wegfall der Pension, wenn es sich nur um eine geringfügige Überschreitung handelt.
Eine geringfügige Überschreitung liegt vor, wenn diese jährlich nicht mehr als 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beträgt. Für 2024 liegt dieser Wert voraussichtlich bei 207 EUR.
Quelle: Parlamentskorrespondenz
Gesetzestext der Novelle:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/A/3743/fnameorig_1597405.html