Überflutungen und Sturmschäden – Unwetter als Naturkatastrophen
In den vergangenen Wochen zogen immer wieder schwere Unwetter durch Österreich und richteten in einigen Bundesländern schwere Schäden an. Bäche traten über die Ufer und verwandelten sich in reißende Flüsse, Muren gingen ab und verschütteten ganze Häuser und von manchen Ortschaften wurde die gesamte Infrastruktur zerstört.
Betroffene Arbeitnehmer*innen der Land- Forstwirtschaft können sich an ihre Landarbeiterkammer wenden, um Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Die Landarbeiterkammern bieten mit ihren zinsfreien Darlehen und Beihilfen zumindest finanziellen Beistand.
Die Katastrophen betreffen aber auch oft das Dienstverhältnis, sodass auch eine entsprechende arbeitsrechtliche Beratung in der Landarbeiterkammer in Anspruch genommen werden kann. Zum Beispiel sind Einsätze bei Großschadensereignissen von Dienstnehmern geregelt, die freiwillige Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr sind. Das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung ist mit dem Arbeitgeber jedoch zu vereinbaren. Dem Arbeitgeber gebührt für die Entgeltfortzahlung in solchen Fällen eine Abgeltung nach den jeweiligen Landesgesetzen.
Arbeitnehmer*innen, die unvorhergesehen und unverschuldet aufgrund einer Katastrophenlage nicht von zu Hause zum Arbeitsplatz fahren können oder wenn Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um Schaden bzw. Vernichtung eigenen Vermögens (Hab und Gut) zu verhindern (z.B. wenn der Dienstnehmer Sandsäcke und andere Hochwasserabwehrmaßnahmen zum Schutz seines Eigenheims errichten muss), oder bei Nothilfe unterliegen für kurze Zeit einem anerkannten Dienstverhinderungsgrund. Im Fall der Nothilfe (z.B. Rettung der 80-jährigen Nachbarin aus dem vermurten Haus) kann man auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben. Eine Meldung an den Arbeitgeber hat jedoch zu erfolgen.
Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden sowie von Schäden auf Grund von Sturmkatastrophen, stellen beim Spendenempfänger keine steuerpflichtigen Einnahmen dar und zählen daher nicht zum Entgelt. Unerheblich ist, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson oder einen Arbeitnehmer eines Unternehmers handelt. Unter die Befreiungsbestimmung fallen sowohl Geldzuwendungen als auch Zuwendungen geldwerter Vorteile. Somit sind auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden ohne betragliche Begrenzung steuerfrei (z.B. Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenloses oder zinsverbilligtes Darlehen). Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer) an. Steuerfrei sind nur Zuwendungen, die darauf ausgerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (z.B. Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt.
Für Katastrophenbetroffene gibt es teilweise steuerliche Erleichterungen und Befreiungen. Als außergewöhnliche Belastung gelten sämtliche Kosten, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen; diese sind absetzbar und zwar grundsätzlich in vollem Umfang. Dies gilt, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind. Aufwendungen zur Abwehr künftiger Katastrophen sind nicht absetzbar.
Für detaillierte Informationen und die Beantragung einer finanziellen Unterstützung benachrichtigen Sie ihre zuständige Landarbeiterkammer!
Steuerliche Information im Zusammenhang mit Katastrophenschäden des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie auch unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1
Text: Mag. Christian Waldmann, Bakk./Dr. Fabian Schaup