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Unfallversicherungsschutz für Jagdaufseher

Verletzt sich ein Jagdaufseher bei der Ausübung seiner Tätigkeit ist er, unabhängig vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses, über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.


Jagdaufseher haben unter anderem die Aufgabe, die Einhaltungen der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und das Wild zu betreuen. Dafür ist es natürlich notwendig, dass der Jagdauf-seher sich im Revier auskennt und regelmäßig im Revier unterwegs ist.
Wie auch im alltäglichen Leben können während der Tätigkeit als Jagdaufseher Unfälle passieren. Erleidet ein Jagdaufseher einen Unfall, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz in der Sozialversicherung.
Anhand eines Beispiels soll das Problem dargelegt werden: Ein Jagdaufseher fährt ins Revier, um die Sicherheit der Hochstände zu kontrollieren. Während der Kontrolle des Hochstands wird der Jagdaufseher plötzlich von Hornissen attackiert und auch mehrmals gestochen. Aufgrund einer Allergie stirbt der Jagdaufseher unglücklicherweise an den Hornissenstichen. Ob die ver- bliebene Ehegattin Leistungen aus der Unfallversicherung bekommt, hängt vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der Unfallversicherung ab.

Die Unfallversicherung versteht unter einem Unfall grundsätzlich ein plötzliches Ereignis, welches auf den Körper einwirkt und zu einer Gesundheitsschädigung führt. Unfälle passieren sowohl im Privat- als auch im Arbeitsleben. Unfälle, die sich jedoch in Ausübung der Arbeitstätigkeit ereignen bzw. mit dieser in Zusammenhang stehen, werden von der Unfall- versicherung erfasst und daher werden die Leistungen für die verunfallte Person auch aus der Unfallversicherung bezahlt.
Wird eine Person als Jagdaufseher im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, ergibt sich für die Tätigkeit jedenfalls ein Unfallversicherungsschutz. Ein Unfallversicherungsschutz besteht auch für selbständig Erwerbstätige, die nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) versichert sind und dabei Aufgaben als Jagdaufseher wahrnehmen. Aber auch Jagdaufseher, die weder in einem Dienstverhältnis stehen noch nach dem BSVG unfallversichert sind, kommt ein Unfallversicherungsschutz zu, wenn die Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgeübt wird.
Was bedeutet das für den Fall des verstorbenen Jagdaufsehers? Er verstarb aufgrund der Allergie ausgelöst durch die Hornissenstiche während der Ausübung seiner Aufgaben als Jagdaufseher. Dieser Unfall fällt daher jedenfalls in den Schutzbereich der Unfallversicherung. Die hinterbliebene Witwe hat daher einen Anspruch aus der Unfallversicherung auf eine Hinterbliebenenrente und auf einen Teilersatz der Begräbniskosten. Die Hinterbliebenenrente kann sie bis zum eigenen Tod oder der Wiederverehelichung beziehen.
Im Ergebnis sind Jagdaufseher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, unabhängig vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses oder Ausübung im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführerschaft von der Unfallversicherung geschützt.
 

Foto: Fritz Wolf